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Die Platzordnung ist auch als PDF zum Download verfügbar.

Die Platzordnung regelt grundlegende Verhaltensregeln zur Nutzung des Vereinsgeländes und dient dazu

  • ein ungestörtes sportliches Vereinsleben,
  • den harmonischen Umgang miteinander,
  • den Schutz der Umwelt und
  • einen erholsamen Aufenthalt auf dem Vereinsgelände

weitestgehend zu erreichen.

1. Allgemeine Verhaltensnormen

1.1      Das Betreten des Vereinsgeländes ist den Mitgliedern und ihren Gästen gestattet.

Schlüssel werden den Mitgliedern gegen Gebühr entsprechend Gebührenordnung ausgegeben. Eine zeitweilige Übergabe der Schlüssel an Dritte ist gestattet, wenn vom jeweiligen Mitglied dringend wahrzunehmende Pflichten nicht selbst erledigt werden können. Gäste erhalten einen Schlüssel nach Anmeldung und Eintragung in das Gästebuch. Für die Schlüsselausleihe ist eine Kaution gemäß Gebührenordnung zu entrichten.

1.2      Türen und Tore sind nach Betreten oder Verlassen des Vereinsgeländes wieder zu Schließen. Nach Einbruch der Dunkelheit bzw. Mitglieder, die offensichtlich als letzte das Vereinsgelände verlassen (land- oder wasserseitig), sind darüber hinaus für das Verschließen verantwortlich.

1.3      Kraftfahrzeuge und Fahrräder dürfen auf dem Vereinsgelände nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen verschlossen bzw. gesichert abgestellt werden. Das Befahren des Vereinsgeländes mit Kraftfahrzeuges außerhalb des Parkplatzes ist genehmigungspflichtig (Vorstand oder Platzaktiv). Fahrräder sind zu führen.

1.4      Hundehalter sind an die im BGB an sie gerichteten Anforderungen gebunden (Gefährdungshaftung). Das setzt den verantwortungsbewussten Umgang mit den Tieren durch Halter und Dritte voraus. Auf dem Vereinsgelände besteht Leinenzwang. Hundekot ist vom Hundehalter zu beseitigen.

1.5      Die Durchführung von individuellen Veranstaltungen ist den Mitgliedern sowie dem Verein nahestehenden Personen grundsätzlich gestattet. Dazu stehen der Vereinsraum sowie der Pavillon zur Verfügung. Die Nutzung des Vereinsraumes ist vor einer geplanten Veranstaltung beim Vorstand zu beantragen. Vorrang haben Anträge von Mitgliedern. Für den Pavillon gilt bei Mitgliedern die Eintragung in ein freies Datumsfeld im entsprechenden Kalender für den Pavillon als genehmigtes Vorhaben. Nichtmitglieder haben einen schriftlichen Antrag beim Vorstand zu stellen. Die Nutzung der Einrichtungen ist an die Einhaltung der jeweiligen Nutzungsordnung gebunden und gemäß Gebührenordnung kostenpflichtig. Für Ordnung, Sauberkeit und Brandschutz trägt der Veranstalter die Verantwortung. Diese Verantwortung schließt die Haftung für eventuelle Schäden am Vereinseigentum und/oder am Eigentum der Mitglieder ein. Abfälle jeglicher Art sind eigenständig zu entsorgen.

1.6      Während des Aufenthaltes oder bei Veranstaltungen auf dem Vereinsgelände wird von allen Mitgliedern und deren Gästen ein Verhalten entsprechend der Vereinsordnungen erwartet. Jedes Mitglied ist verpflichtet, für die Einhaltung der Vereinsordnungen zu sorgen und bei Verstößen auf die Einhaltung der Ordnung hinzuwirken.

1.7      Für die Beseitigung von verursachten Schäden an Gebäuden, Anlagen oder Geräten usw. sowie dem Verschmutzen von Wasser und Erdreich trägt der Verursacher die Verantwortung. Bei Umweltschäden besteht im Rahmen gesetzlicher Vorschriften selbstverantwortlicher Handlungsbedarf.

2. Nutzung und Erhalt von Anlagen, Geräten und Werkzeugen. Umgang mit den Sportbooten. Beseitigung der Abfälle. Umweltschutz

2.1      Das durch den Vorstand gebildete Platzaktiv ermöglicht den Mitgliedern die Ableistung der festgelegten Arbeitsstunden zum Erhalt und der Pflege von Platz, Anlagen und Geräten. Es ist verantwortlich für die jeweils materielle Bereitstellung und Arbeitsvorbereitung sowie für die Erfassung und Abrechnung der geleisteten Stunden. Der Vorstand sowie die Mitglieder des Platzaktivs sind auch außerhalb der festgelegten Einsätze berechtigt, an Mitglieder Auflagen zu erteilen, sofern diese für die Herstellung oder Aufrechterhaltung eines Ordnungszustandes unumgänglich sind.

2.2      Bootsplätze werden mit Beschluss des Vorstandes vergeben, zugewiesen bzw. deren Nutzung geregelt. Das Recht der Nutzung begründet keinen Anspruch auf Dauer und ist nicht übertragbar. Es beginnt mit Zahlung der Gebühren und endet

  1. a) durch Maßnahmen oder Sanktionen entsprechend § 8 der Satzung
  2. b) durch Neuzuweisung eines anderen Bootsplatzes aus Vereinsinteressen
  3. c) durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes über die Abgabe des Bootsplatzes

Die Bootsplätze sind wichtiger wirtschaftlicher Bestandteil der Vereinsarbeit. Bei längerer Abwesenheit als drei aufeinanderfolgenden Tagen mit dem Boot, ist der Hafenmeister zu informieren. Der Bootsplatz kann bei Bedarf durch Gäste genutzt werden. Die dabei anfallenden Einnahmen durch Fremdnutzung fließen der Vereinskasse zu.

2.3      Die Befestigung der Boote an der Steganlage hat sicher und elastisch federnd mit entsprechend der Bootsgröße angepassten Tauwerk, zu erfolgen. Die mögliche Hebung und Senkung des Pegels ist zu berücksichtigen. Schäden sind durch das verursachende Mitglied kurzfristig zu beheben bzw. sind kurzfristig Schritte zu seiner Behebung oder Regulierung einzuleiten. Bei säumigen Verursachern erfolgt die Klärung kostenpflichtig.

2.4      Zur Nutzung eines Bootsplatzes ist eine Haftpflichtversicherung Voraussetzung. Jeder Bootsbesitzer hat für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen und auf Verlangen den Nachweis zu erbringen.

2.5      Für die Lagerung von Booten und Geräten sind nur die dafür vorgesehenen und vom Vorstand oder dem Platzaktiv zugewiesenen Plätze und Behältnisse zu nutzen. Der eigenmächtige Tausch von Ständen und Behältnissen ist nicht gestattet. Boote sind auf der Rasenfläche in einer Mindesthöhe von 40 cm aufzubocken. Die Lagerung auf entsprechend hohen Bootswagen ist gestattet. Bei der Abdeckung ist die o.g. Mindesthöhe einzuhalten. Der Winterliegeplatz ist nach dem Slippen in einen beräumten und ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

2.6      Die Winterlagerung endet grundsätzlich am 01. Mai jeden Jahres bzw. nach Ablauf des letzten offiziellen Sliptermins im Frühjahr. Auf dem Gelände verbliebene Boote werden kostenpflichtig umgesetzt, es sei denn der Vorstand hat, auf Antrag des Eigners, dem Verbleib an Land zugestimmt.

2.7      Die Slipanlage steht allen Mitgliedern und Gästen im möglichen Umfang zur Verfügung. Für Nichtmitglieder ist das Slippen und Zwischenlagern von Booten nur nach Genehmigung durch den Vorstand erlaubt. Ausgenommen sind Havariefälle. Zur Bedienung der technischen Einrichtungen sind nur die vom Vorstand bzw. vom Platzaktiv bevollmächtigten und namentlich bekanntgegebenen Mitglieder berechtigt. Es gilt in jedem Fall die Slipordnung des Vereins.

Die Termine zum slippen der Boote im Frühjahr und Herbst werden durch den Vorstand in Abstimmung mit der Slipmannschaft festgelegt. Zur reibungslosen Organisation tragen sich die Bootseigner rechtzeitig in Terminkarten entsprechend freier Kapazitäten ein. Für den Slipvorgang sind Gebühren gemäß Gebührenordnung zu entrichten.

2.8      Anfallende Abfälle können auf dem Vereinsgelände weder gelagert noch entsorgt werden. Deshalb sind in jedem Fall durch den Verursacher alle Abfälle vom Vereinsgelände zu entfernen.

2.9      Das Ablegen sperriger Materialien, alter Abdeckungen und anderer großvolumiger Abfälle ist auf dem Platz grundsätzlich nicht gestattet. Die Beräumung von Sperrmüll und ausgesonderten Booten erfolgt eigenständig nach dem Verursacherprinzip. Ausgesonderte Boote sind zu zerlegen. Ausnahmeregelungen trifft der Vorstand.

2.10    Die Mitglieder sind zum sparsamen Umgang mit Trinkwasser und Energie verpflichtet. An den Wasserentnahmestellen ist größte Sauberkeit geboten. Für größere Entnahme von Trinkwasser und/oder Energie sind Gebühren zu entrichten.

Potsdam, November 2017

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