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Die Slipordnung ist auch als PDF zum Download verfügbar.

Die Slipordnung dient der Regelung und Haftungsverteilung beim Zuwasserlassen bzw. Anlandverbringung von Wasserfahrzeugen unter Zuhilfenahme von Vereinstechnik.

  1. Die vereinseigene Technik ist nur von Vereinsmitgliedern zu nutzen und zu bedienen, die vom Vorstand dazu berechtigt wurden. Dies sind insbesondere Mitglieder der Slipmannschaft.
  2. Vor Nutzung der vereinseigenen Technik hat sich das Bedienpersonal einen Überblick über den einwandfreien Zustand durch Sichtkontrolle zu verschaffen. Des Weiteren ist Sicherzustellen, dass nur Technik zum Einsatz kommt, die über die ggf. erforderliche Sachverständigenprüfung verfügt.
  3. Verwendete Lastaufnahmemittel müssen zugelassen und optisch im einwandfreien Zustand sein.
  4. Die Slipmannschaft entscheidet in Abstimmung mit dem Vorstand über die Lage der Abstellfläche an Land. Transportwagen sind nur an der Deichsel am Transporter anzukoppeln.

Verantwortung des Eigentümers für den Slipvorgang seines Wasserfahrzeuges

  1. Der Eigentümer meldet sein Wasserfahrzeug entweder bei der Slipmannschaft bzw. beim Hafenmeister für den Slipvorgang an, es sei denn vom Verein sind zentrale Sliptermine benannt. Die Slipmannschaft entscheidet bei individuellen Slipterminen über den Zeitpunkt, je nach notwendigem Personaleinsatz, Wetterbedingungen oder Einsatzfähigkeit der benötigten Technik.
  2. Der Eigentümer sichert die Transportfähigkeit seines Wasserfahrzeuges eigenverantwortlich ab. Dazu zählt ein einsatzbereiter Transportwagen und die sichere Verzurrung des Wasserfahrzeuges. Bei objektiven Mängeln kann der Transport abgelehnt werden.
  3. Bei Nutzung der Krananlage entscheidet der Eigentümer des Wasserfahrzeuges über die Anschlagpunkte und die Länge der Anschlagmittel. Er erteilt dem Kranführer die Freigabe für den Hub. Der Kranführer kann das Anheben bei erkennbaren Gefahrensituationen ablehnen und eine Nachbesserung des Anschlages der Lastaufnahmemittel verlangen, dies entbindet den Eigentümer des Wasserfahrzeuges nicht von seiner Verantwortung für den Kranvorgang.
  4. Der Eigentümer des Wasserfahrzeuges zahlt den laut Gebührenordnung fälligen Betrag für die Nutzung der vereinseigenen Technik und den Personaleinsatz der Vereinsmitglieder. Die Zahlung entbindet ihn nicht von seiner Verantwortung und seiner Pflicht eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Der Slipvorgang hat in Ruhe und ohne Hektik zu erfolgen. Alle am Vorgang beteiligten Personen unterliegen nicht nur aus versicherungstechnischen Forderungen einem strikten Alkoholverbot. Bei offensichtlichen Differenzen zwischen Slipmannschaft und Eigentümer des Wasserfahrzeuges ist der Slipvorgang abzubrechen, um Risiken für alle Beteiligten auszuschließen.

 

André Dölle                                                     gelesen und akzeptiert ___________________________________

Vorsitzender                                                                                               Name in Druckbuchstaben / Unterschrift

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